Allgemeines Hygienekonzept des FSG
1. Hygiene in Klassenräumen und Fluren
1.1 Lufthygiene
Mehrmals täglich, zum Beispiel jede Stunde, ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
1.2 Garderobe
In der Regel darf in unseren Fluren aus brandschutztechnischen Gründen keine Garderobe abgelegt werden. Die Ablage für die Kleidung im Klassenraum ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht.
1.3 Reinigung der Flächen/Fußböden
Fußböden, auch in Fluren, und sonstige oft benutzte Gegenstände sind mehrfach wöchentlich – je nach Verunreinigung auch nass – zu reinigen. Für Chemie- und Physikräume gilt eine entsprechende Reinigung nach Benutzung. Teppichböden sind mit Staubsauger täglich zu reinigen, eine Grundreinigung sollte regelmäßig erfolgen.
2. Hygiene im Sanitärbereich
2.1. Ausstattung
Damentoiletten und Schülerinnentoiletten ab Klasse 5 sind mit Hygieneeimern auszustatten. Aus hygienischen Gründen werden Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtücher bereitgestellt und bei Bedarf aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Außerdem ist Toilettenpapier vorzuhalten.
2.2. Händereinigung
Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene. Händereinigung ist daher durchzuführen:
– nach jedem Toilettengang,
– vor und nach Umgang mit Lebensmitteln,
– bei Verschmutzungen,
– nach dem Naseputzen.
Verpflichtende Händedesinfektion erfolgt nur nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bei Kindern oder Erwachsenen, die Ausscheider von Krankheitserregern (zum Beispiel Salmonellen) sind.
2.3. Flächenreinigung
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken, Fußboden sind täglich beziehungsweise nach Bedarf auch mehrfach täglich feucht reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem mit Desinfektionsmittel aus der Liste des Verbunds für angewandte Hygiene (VAH) getränkten Einmaltuch erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.
3. Küchenhygiene
3.1. Allgemeine Anforderungen
Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen, die direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden können. Durch das Kochen und Hauswirtschaften mit den Kindern sollen die Kinder in den Umgang mit Lebensmitteln eingeführt werden. Vor jedem gemeinsamen Kochen ist darauf zu achten, dass die Hände gründlich gewaschen werden, dass lange Haare zusammenzubinden sind, dass eine Schürze zu tragen ist und beim Umgang mit rohem Fleisch dünnwandige, flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen sind. Personen mit infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt für Personen, die an einer Infektionskrankheit im Sinne § 42 IfSG erkrankt sind, zum Beispiel an einer infektiösen Gastroenteritis.
Lehrkräfte, die in der Schulküche eingesetzt sind, sind gemäß § 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Dieses Personal ist darüber hinaus einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.
Für die Schulkantine hat der Betreiber selbstständig Hygienepläne aufzustellen.
3.2. Händedesinfektion
Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste des VAH für die in der Schulküche Beschäftigten Lehrkräfte ist in folgenden Fällen erforderlich:
– bei Arbeitsbeginn,
– nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch eines Taschentuchs,
– nach Pausen,
– nach dem Toilettenbesuch,
– nach Schmutzarbeiten,
nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz und Daumen.
Die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml sowie die 30 Sekunden Einwirkungszeit pro Händedesinfektion sind zu beachten. Flüssigseife und Einmalhandtücher sind an den Händewaschplätzen ebenfalls vorzuhalten.
3.3. Flächenreinigung und -desinfektion
Die Fußböden im Küchenbereich ist nach Benutzung zu reinigen. Eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei:
– Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel,
– nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden.
Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen. Es dürfen nur durch die Deutsche Gesellschaft für Veterinärmedizin (DGV) geprüfte und für den Lebensmittelbereich zugelassene Desinfektionsmittel verwendet werden.
3.4. Lebensmittelhygiene
Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln zum Beispiel durch den Befall von Schädlingen/Mehlwürmern vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.
Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:
– Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren.
– Regelmäßige Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf im Kühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C ansteigen.
– Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten.
– Erfolgt eine Bewirtung, sind Rückstellproben in Absprache mit dem Lebensmittelüberwachungsamt zu nehmen.
– Die Betriebskontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.
3.5. Tierische Schädlinge
Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengitter auszustatten.
4. Trinkwasserhygiene
4.1. Legionellaprophylaxe
Sofern durch zentrale Warmwasserspeicher Duschen mit Warmwasser versorgt werden, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der Trinkwasserverordnung 2001 (2. Änderung der TWVo 2008) und DVGW-Arbeitsblatt W 552 erforderlich. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen.
Vermeidung von Stagnationsproblemen: Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Minuten beziehungsweise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.
4.2 Trinkwasserzubereitungsgeräte
Trinkwasserzubereitungsgeräte (wie unsere Wasserspender) dürfen nur verwandt werden, wenn dadurch die Trinkwasserqualität nicht negativ beeinflusst wird. Dies ist durch Überprüfung regelmäßig sicherzustellen.
5. Hygiene in Turnhallen
Eine Reinigung hat arbeitstäglich zu erfolgen. Bei mit Körperflüssigkeiten kontaminierten Flächen/Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der VAHListe durchzuführen. In den Nassbereichen ist der Barfußbereich täglich zu reinigen und ebenfalls mit einem Mittel der VAH-Liste zu desinfizieren.
7.1 Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
Der Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtüchern auszustatten. Die Krankenliege ist, wenn kein Ärztekrepp aufliegt, nach jeder Benutzung von sichtbarer Verschmutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
Zum Schutz vor durch Blut übertragbare Krankheiten sind beim Verbinden von blutenden Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. Der Erste-Hilfe-Raum darf nicht als Lagerraum missbraucht werden.
7.2. Versorgung von Bagatellwunden
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
7.3. Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.
7.4. Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:
– Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten-E“
– Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“
Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen. Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Ablaufdaten sind zu kontrollieren und die abgelaufenen Materialien gegebenenfalls zu ersetzen.
7.5. Notrufnummern
Polizei 110
Feuerwehr 112
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde des Universitätsklinikums Bonn
Tel.: 0228 19240
8. Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen, Meldungen
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.
Die entsprechenden Paragraphen im Einzelnen sind:
§ 33 IfSG: Definition Gemeinschaftseinrichtungen
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html
§ 34 IfSG: Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
§ 35: IfSG Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__35.html